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AGB Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen für PV-Anlagen

Vorbemerkungen: 

Die nachfolgenden Liefer- / Zahlungsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage der Liefer- und Leistungsverträge der LUK E- Technik GmbH, LUK E-Technik GmbH und aller ihnen verbundenen Unternehmen (nachfolgend “LUK E-TECHNIK“, „Unternehmer“ oder „wir“ genannt) und gelten im Besonderen im Zusammenhang mit der Planung, Errichtung und Betrieb von PV-Anlagen. Abweichende Bestimmungen des Auftraggebers sind für den Unternehmer nur dann verbindlich, wenn diese von der LUK E-TECHNIK ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden. 

 

  1. Vertragsschluss

Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers zustande. 

 

  1. Preise /Preisstellung

1) Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Bestätigung des Unternehmers und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Unternehmers verstehen sich ab Werk in EUR zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen 

Umsatzsteuer. 

2) Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt. 

3) Nach erfolgter bestätigter Bestellung, auf Wunsch des Auftraggebers vorgenommene Veränderungen des Werkgegenstandes oder der Leistung, werden dem Auftraggeber berechnet. 

4) Ändern sich später als 2 Monate nach Vertragsabschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfange zu einer Preisanpassung berechtigt. 

5) Die Preise und Verfügbarkeiten für PV-Anlagenkomponenten sind am Markt extrem volatil und können erst nach kompletter technischer Klärung und mit verbindlicher Bestellung fixiert werden. Wir behalten uns vor, für PV- Anlagenkomponenten deren Beschaffungskosten nach Vertragsabschuss um mindestens 10% gestiegen sind, deren Preise auch nachträglich entsprechend anzupassen. 

6) Ausgeschlossen sind alle in den Vertragsunterlagen nicht ausdrücklich namentlich erwähnten Leistungen. 

7) Die Preise gelten netto ohne Zahlungsabzug. Die Umsatzsteuer wird zu dem am Tage der Leistungserfüllung gültigen Steuersatz zusätzlich in Rechnung gestellt. 

8) Die genannten Preise gelten ausschließlich bei zusammenhängender Vergabe des Liefer- und Leistungsumfanges, Leistungen die nicht explizit genannt sind, werden ggf. zusätzlich berechnet. 

9) Sollten im Laufe der Abwicklung des Projektes Sonderleistungen erforderlich werden, die über die vereinbarten Leistungen hinausgehen, wird die LUK E-TECHNIK entsprechende Nachtragsangebote, dazu erstellen. 

10) Wir gehen davon aus, dass der Leistungsumfang zusammenhängend erbracht werden kann, hier insbesondere die Montagen und Inbetriebnahme. Sollte das nicht der Fall sein und die LUK E-TECHNIK ist nicht dafür verantwortlich, behalten wir uns die Berechnung der entstandenen Mehraufwendungen vor. 

 

III. Zahlungsbedingungen 

1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Unternehmers sofort und ohne Abzüge fällig. 

2) Bei Zahlungszielüberschreitungen ist der Unternehmer berechtigt Verzugszinsen in der Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei dem Kunden jedoch gestattet ist nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht bzw. ein geringer Schaden entstanden ist. 

3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Unternehmer Anrecht auf folgende Zahlungen: 

  • 50% des Auftragswertes nach beidseitiger Unterschrift des Vertrags 
  • 30% des Auftragswertes nach halber Lieferzeit 
  • 10% des Auftragswertes nach Anlieferung der Hauptkomponenten spätestens jedoch 14 Tage nach Anzeige der Lieferbereitschaft 
  • 5% des Auftragswertes nach Montageende 
  • 5% des Auftragswertes nach Inbetriebnahme 

 

  1. Eigentumsvorbehalt / Gefahrenübergang

1) Die gelieferten Waren oder Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden Forderungen des Unternehmens in dessen 

Eigentum. 

2) Werden PV-Anlagenkomponenten komplett oder teilweise beim Auftraggeber angeliefert, so ist der Auftraggeber zur Annahme inkl. Abladen und kontrollieren der Ware auf Beschädigungen und Zwischenlagerung bis zur weiteren Verwendung durch den Unternehmer verpflichtet. Mit der Annahme geht auch die Gefahr für Verlust oder Beschädigung auf den Auftraggeber über. 

 

  1. Material und Typen/Fabrikate

Bei der Beschaffung der PV-Anlagenkomponenten kann es notwendig werden auf andere vergleichbare Typen und Fabrikate auszuweichen, die dann verfügbar sind. Die LUK E-TECHNIK wird den Auftraggeber über die Veränderung von Typen oder Fabrikaten umgehend informieren. Die Lieferverpflichtung der LUK E-TECHNIK steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, soweit die LUK E-TECHNIK die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung nicht zu vertreten hat. Müssen PV-Anlagenkomponenten eingesetzt werden, deren technische Daten nicht vergleichbar sind, so wird der Auftraggeber die Änderungen mit dem Auftraggeber einvernehmlich abstimmen. Kommt es zwischen dem Auftraggeber und der LUK E-TECHNIK zu keiner Einigung und/oder erklärt die LUK E-TECHNIK die Unmöglichkeit der vertragsgemäßen Ausführung, so hat die LUK E-TECHNIK wahlweise das Recht zur Geltendmachung eines Sonderkündigungsrecht oder eines Rücktritts vom Vertrag. 

 

  1. Lieferzeiten

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Fristen als vereinbart: 

1) Die Lieferzeit für Material und Hauptkomponenten wird nach Auftragsvergabe binnen 4 Wochen abschließend geklärt. 

2) Die Lieferzeit beginnt frühestens nach Ausführungsfreigabe des Auftraggebers, Eingang der ersten Anzahlung, sowie abgeschlossener technischer Klärung. 

3) Die Montage wird nach gesicherter Materiallieferung auf der Baustelle und angezeigter Baufreiheit geplant. 

4) Im Anschluss an die Montage erfolgt die Inbetriebnahme 

5) Die End-Dokumentation wird ca. 6 Wochen nach erfolgter Inbetriebnahme geliefert. 

6) Die Einhaltung der o.g. Termine/Fristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige Bereitstellung von bauseitigen Lieferumfängen voraus. Sie setzt ferner voraus, dass die erforderlichen Bescheinigungen, Genehmigungen, Freigaben vorliegen und die technisch-/organisatorischen Vorleistungen erfüllt sind. 

 

VII. Leistungen des Auftraggebers 

Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftraggeber für folgende 

Leistungen zuständig: 

1) Sämtliche Bauleistungen wie z.B.: Erdarbeiten, Fundamentarbeiten, Kernbohrungen, Brandschottungen/-verkleidungen, Maurerarbeiten, Baugrundrisiko, tragfähiger Untergrund für Kranarbeiten etc. 

2) AC-Kabel und Potentialausgleich bis zu den Wechselrichtern 

3) Ableitung der elektrischen Energie zum NAP und deren Schutzeinrichtungen 

4) Bereitstellung Internetverbindung per Ethernet-Kabel an die Wechselrichter 

5) Bereitstellung der Fernwirktechnik des Netzbetreibers 

6) Einholung aller notwendigen Genehmigungen, Gutachten, Statiken, 

Prüfstatiken, sonstige Prüfungen, inkl. Gebührenübernahme. 

7) Freigabe der Dachflächen für die Montage bzgl. der statischen und dynamischen Lasten 

8) Umsetzung der Auflagen von Behörden über zusätzlich erforderliche Maßnahmen 

9) Baufreiheit, Zugang und Zuwegung zu der Anlage bis zum Bestimmungsort 

10) Abschließbare Lagerflächen (ggf. durch Einzäunung), Strom, Wasser, Sanitäre Einrichtungen während der Bauzeit. 

11) Abladen, Übernahme und Zwischenlagerung der angelieferten Komponenten 

12) Absicherung der Baustelle, inkl. Versicherungen 

13) Gerüste und Absturzsicherungen 

 

VIII. Abnahme 

1) Sollte sich nach Meldung der Lieferbereitschaft der Ware oder Leistung die Abnahme aus Gründen, die LUK E-TECHNIK nicht zu vertreten hat, mehr als 4 Wochen verzögern, so gilt die Anlage als abgenommen. 

2) Wird die PV-Anlage in eine dauerhafte wirtschaftliche Nutzung übernommen bzw. übergeben, so gilt die Abnahme damit ausgesprochen. 

3) Über die förmliche Abnahme wird von der LUK E-TECHNIK ein Protokoll erstellt, in dem alle festgestellten Mängel und Restarbeiten festgehalten werden. Geringfügige Mängel, die den Anlagenbetrieb nicht verhindern oder signifikant einschränken, berechtigen den Auftraggeber nicht die Abnahme zu verweigern. 

 

  1. Gewährleistung

1) Die Gewährleistungspflicht beträgt bei neu hergestellten Sachen, Wartung oder Veränderung einer Sache sowie der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen 2 Jahre. Bei gebrauchten, überarbeiteten Sachen 6 Monate. Ist der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr für neu hergestellte Sachen, Wartungen oder Veränderungen einer Sache sowie der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen. 

2) Der Auftraggeber hat die Ware oder Leistung unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware oder Leistung, dem Unternehmer schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung. 

3) Sonstige Mängel sind dem Unternehmer innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme anzuzeigen. 

4) Geringfügige Fehler, die weder den Wert, noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes oder der Leistung wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. 

5) Der Unternehmer ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass er entscheidet, ob eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Unternehmer zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet der Unternehmer zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung. 

6) Der Auftraggeber ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Erfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit der Unternehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Schadensersatz für Mangelnachfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen. 

 

  1. Pflichtverletzung

1) Die Haftung für Pflichtverletzungen des Unternehmers beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße. 

2) Der Unternehmer haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gem. der vom Auftraggeber geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Auftraggeber als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet der Unternehmer nicht. Der Unternehmer hat aber die Pflicht, den Auftraggeber, soweit erkennbar, unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen. 

3) Bei der Erbringung von Werksleistungen nach Vorlage des Auftraggebers ist insbesondere die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens des Unternehmers besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht. 

 

  1. Haftung

Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haften der Unternehmer und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – wie folgt: 

1) Die Haftung für Personenschäden ist auf EURO 500.000.- beschränkt. 

2) Die Haftung für Sachschäden ist auf den Auftragswert, jedoch maximal EURO 50.000,- je Schadensereignis und EURO 100.000,- insgesamt beschränkt. 

3) Die Haftung für Vermögensschäden (wie z. B. Produktionsausfall, entgangenen Gewinn oder Nutzungsentgang) ist ausgeschlossen 

4) Der Auftraggeber wird die LUK E-TECHNIK von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen, soweit sie die vorstehenden Beträge überschreiten. § 444 BGB bleibt unberührt. Im Übrigen sind Ansprüche gegen die LUK E-TECHNIK und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Vertragsstrafen und Schäden, gleich welcher Art oder Rechtsgrund, die unmittelbar oder mittelbar dem Besteller oder einem Dritten entstehen, ausgeschlossen, insbesondere solche wegen positiver Vertragsverletzung, einschließlich Schäden aus Beratung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Delikt. 

 

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

1) Erfüllungsort ist, wenn nicht anders vereinbart, der Sitz des Unternehmers. 

2) Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondereigentum handelt, ist der Gerichtsstand Tostedt. 

 

XIII. Urheberrecht und Geheimhaltung 

Unsere Angebote, Aufträge und Anfragen sowie die dazugehörigen Unterlagen einschließlich der darin enthaltenen technischen und kaufmännischen Informationen, dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des Unternehmers verwertet oder Dritten zugänglich gemacht werden. 

 

XIV. Datenverarbeitung 

Der Auftraggeber gestattet, dass die im Rahmen der Auftragsabwicklung und Abrechnung erforderlichen Daten mittels EDV, gemäß Dokument „Datenschutzhinweise für unsere Kunden“, verarbeitet und gespeichert werden. Diese sind auf unseren Homepage www.luk-etechnikgmbh.com verfügbar und können dort abgerufen werden. Ersatzweise werden die Datenschutzhinweise auf Verlangen des Auftraggebers zugesendet. 

 

  1. Allgemeine Verrechnungssätze

Sollten im Rahmen der Auftragserfüllung Zusatzarbeiten anfallen, werden wir diese nach Zeit, Aufwand und Kapazität durchführen. Die Stundenverrechnungssätze und alle zugehörigen Bedingungen können dem Dokument „Allgemeine Verrechnungssätze“ entnommen werden. Diese sind auf unseren Homepage www.LUK E-Technikgmbh.com verfügbar und können dort abgerufen werden. Ersatzweise werden die Verrechnungssätze auf Verlangen des Auftraggebers zugesendet. 

Auszug aus den Verrechnungssätzen: 

  • Spezialingenieur 125,- €/Std 
  • Projektingenieur 110,- €/Std 
  • Meister/Techniker 95, -€/Std 
  • Monteur 65, -€/Std 
  • Fahrten mit PKW 0,90 €/km 
  • Fahrten mit Kleintransporter 1,50 €/km 

 

XVI. COVID-19-Klausel 

Die Vertragsparteien sind sich des aktuellen und weltweiten Ausbruchs des Corona Virus bewusst, der die normalen Geschäftsaktivitäten und/oder eine Durchführung des Vertrages beeinträchtigen kann. Die Vertragsparteien vereinbaren deshalb, dass die LUK E-TECHNIK einen Anspruch auf Erstattung von unvorhersehbaren Mehrkosten, Fristverlängerung und auf jede andere vernünftigerweise erforderliche Vertragsanpassung haben, wenn aus der Covid-19 Epidemie resultierende Konsequenzen jeglicher Art, die mit der Epidemie direkt oder indirekt in Verbindung stehen, wie z.B. Auswirkungen auf die Lieferketten, Materialverfügbarkeit oder Logistik, oder die Freizügigkeit, Gesundheit oder Verfügbarkeit von Arbeitskräften, oder gesetzliche oder behördliche Anordnungen jeglicher Art, zu Verzögerungen oder Mehrkosten bei der Erfüllung des Vertrages führen oder die vertraglichen Verpflichtungen der LUK E-TECHNIK anderweitig beinträchtigen. Gesetzliche Ansprüche und Einwendungen auf Vertragsanpassung (§ 313 BGB), auf Leistungsverweigerung wegen Unmöglichkeit (§ 275 BGB) und dass eine Unmöglichkeit oder ein Verzug, der auf der Corona-Virus-Epidemie beruht, nicht von der LUK E-TECHNIK zu vertreten ist, bleiben unberührt; es besteht Einverständnis, dass solche Umstände nicht von der LUK E-TECHNIK zu vertreten sind. 

 

Stand 01/2023